Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung


Arbeitsgericht (ArbG) Bonn
Urteil vom 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19

Das ArbG Bonn hat entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht besteht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.

Die Beklagte war auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim ArbG Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung i.H.v. 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.

Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn vom 08.11.2019

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 11. November 2019



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