(Keine) Klarstellung des Bundesarbeitsministerium: Mindestlohn gilt (meistens) nicht für Amateursportler

(Keine) Klarstellung des Bundesarbeitsministerium: Mindestlohn gilt (meistens) nicht für Amateursportler


(Keine) Klarstellung des Bundesarbeitsministerium: Mindestlohn gilt (meistens) nicht für Amateursportler

Amateursportler im Fußball oder anderen Sportarten, die eine geringe Bezahlung für ihre Spieltätigkeit erhalten, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) und haben dementsprechend auch keinen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro, sofern ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht. Auf diese „Klarstellung“ zum Mindestlohngesetz hat sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) geeinigt. In der Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums heißt es:

„Die Zukunft der Vertragsamateure im Sport ist gesichert. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. In der Regel ist eine Anmeldung zum Minijob mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden, sodass der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses jedoch das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Job nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet. Die Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter, Platzwarte) reduziert werden soll, etwa durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz. Mit dieser Klarstellung auf Basis des geltenden Mindestlohngesetzes wird den Sportvereinen eine einfach handhabbare Lösung entlang der bisherigen Praxis angeboten. Die Klarstellung fußt auf den Gesetzgebungsmaterialien zum Mindestlohngesetz, hier insbesondere einer Drucksache des zuständigen Ausschusses, und der Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff. Die Ausgestaltung der Verträge und die tatsächlichen Verhältnisse sind durch die Vereine vor Ort zu klären und sicherzustellen.“

Das Bundesarbeitsministerium betont, es habe bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Mindestlohngesetz Einigkeit darüber bestanden, dass Vertragsamateure nicht vom MiLoG erfasst werden sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stünden.

Gerichte werden entscheiden

Die „Klarstellung“ bringt Vereinen und Sportlern nur bedingt Rechtssicherheit. Zwar werden sich die für die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG zuständigen Zollbehörden an den Worten von Frau Nahles messen lassen und nicht schwerpunktmäßig Vereine kontrollieren. Es ist aber eine nicht pauschal zu beantwortende Frage des Einzelfalls, wann die ehrenamtliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für eine Tätigkeit im Vordergrund steht. Letztlich wird die Beantwortung der Detailfragen – wie so häufig – die Gerichte für Arbeitssachen beschäftigen. Im Regelfall wird man annehmen können, dass bei einem Vertragsspieler (Vergütung oder geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 € monatlich) , der ein mittleres dreistelliges Gehalt vom Verein bezieht, bereits die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht, während bei Amateuren (Aufwendungsersatz bis 249,99 € monatlich) oftmals die ehrenamtliche Tätigkeit im Vordergrund stehen dürfte.

Kategorie: Arbeitsrecht, Mindestlohn, Sport & Recht, 20. Februar 2015



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