Keine Rückforderung des Corona-Bonus nach Kündigung

Keine Rückforderung des Corona-Bonus nach Kündigung


Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg
Urteil vom 15.05.2021 – 6 Ca 141/21

Das ArbG Oldenburg hat erstinstanzlich entschieden, dass freiwillig gezahlte Corona-Bonuszahlungen nicht zurückgefordert werden können. Eine Rückzahlung kommt auch nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Auszahlung der Bonusleistung kündigt. Dem steht eine arbeitsvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel nicht entgegen.

Der beklagte Arbeitgeber, der Betreiber einer Kindertagesstätte, zahlte seinen Mitarbeitern im November 2020 einen freiwilligen Corona-Bonus in Höhe von 550 €. Zu der abgabefreien Sonderzahlung gab der Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung ab und verwies auf eine Rückzahlungsklausel aus dem Arbeitsvertrag. Nach der Rückzahlungsklausel hätten die Arbeitnehmer die Zulage vollständig zurückzahlen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung das Arbeitsverhältnis kündigen. In der schriftlichen Erklärung bedankte sich der Arbeitgeber weiter für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass er sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum Januar 2021. Der Arbeitgeber zog in den folgenden Gehaltsabrechnungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 550 € ab. Nach Auffassung des Arbeitgebers sei der Corona-Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und nach der Kündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen.

Das ArbG Oldenburg entschied, dass der Corona-Bonus nicht zurückzuzahlen sei. Der Arbeitgeber wurde zur Rückzahlung der einbehaltenden Corona-Bonuszahlung nebst Zinsen verurteilt. Nach Auffassung des zuständigen Gerichts sei die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel unangemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien derartige arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln unangemessen, wenn Arbeitnehmer über das folgende Quartal hinaus an den Arbeitgeber gebunden werden.

Ferner stellte das ArbG Oldenburg fest, dass die Zahlung des Corona-Bonus eine bereits erbrachte Arbeitsleistung honorieren sollte. Die Sonderzahlung sei aufgrund der besonderen Umstände der Corona-Pandemie gezahlt worden. Nach objektiver Betrachtung seien die besonderen Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen worden und betreffe einen bereits zurückliegenden Zeitraum. In einem solchen Fall sei eine Rückzahlungsklausel unzulässig.

 

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 16. Juni 2021



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