Keine wechselseitigen Streitverkündungen im (Bau-)Prozess!

Keine wechselseitigen Streitverkündungen im (Bau-)Prozess!


Oberlandesgericht (OLG) Dresden
Beschluss vom 07.01.2021 – 6 W 832/20

Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Streitverkündung gegenüber einer Partei des Rechtsstreits unstatthaft und damit unzulässig ist. Die Parteien eines Rechtsstreits sind keine Dritten. Der Streitverkündungsempfänger kann die Unzulässigkeit der Streitverkündung bereits im Erstverfahren rügen und feststellen lassen.

Indem der Entscheidung des zuständigen Gerichts zugrunde gelegten Sachverhalt wurde in dem Rechtsstreit eines Auftraggebers (Klägerin) und einem beklagten Ausführungsbetrieb einem Planer, der durch den Auftraggeber für die Planung und Bauüberwachung vertraglich eingebunden war, der Streit durch die Beklagte verkündet. Der Planer tritt jedoch nicht aufseiten der Beklagten, sondern aufseiten der Klägerin bei. Gleichzeitig verkündete der Planer der Beklagten den Streit. Unter dem Hinweis, die Beklagte sei nicht Dritter des Rechtsstreits, begehrt sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Streitverkündung des Planers.

Mit Zwischenurteil hat das Landgericht (LG) Chemnitz den Beitritt des Planers aufseiten der Klägerin zurückgewiesen und die entsprechende Streitverkündung des Planers gegen die Beklagte für unzulässig erklärt und zurückgewiesen. Der Planer legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Entscheidung des LG Chemnitz aufzuheben und den Streitbeitritt des Planers aufseiten der Klägerin zuzulassen.

Zur Begründung hat der Planer im Wesentlichen angeführt, dass die Rechtsauffassung des LG Chemnitz, wonach ein Streitbeitritt des Planers aufseiten der Klägerin nicht statthaft sei, unzutreffend wäre. Er, der Planer, habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin, da er zum einen möglicherweise mit der Beklagten als Gesamtschuldner hafte. Zum anderen habe er ein Interesse daran, dass im vorliegenden Rechtsstreit festgestellt werde, dass ausschließlich die Beklagte aufgrund bestehender Ausführungsfehler für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk einstandspflichtig sei.

Der zuständige Senat des OLG Dresden stellt hinsichtlich der Streitverkündung des Planers gegenüber der Beklagten fest, dass eine Streitverkündung gegen eine Partei eines Rechtsstreits unzulässig sei, da diese nicht Dritte sei. Zweck der Streitverkündung sei lediglich die Benachrichtigung eines am Prozess nicht beteiligten Dritten vom Schweben eines Prozesses, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben. Der Streitverkündungsempfänger könne gemäß § 72 Absatz 1 ZPO die Unzulässigkeit der Streitverkündung feststellen lassen. Zwar sei dies nur für den gerichtlichen Sachverständigen und das Gericht geregelt. Dies müsse jedoch auch für alle anderen Dritten, wie Kläger und Beklagter, gelten.

Allerdings, so der zuständige Senat des OLG Dresden weiter, müsse der Streitverkündete – hier der Planer – nicht der Partei, die ihm den Streit verkündet hat – hier der Beklagten – beitreten. Vielmehr könne er auch dem Prozessgegner des Streitverkünders beitreten. Bei einem Widerspruch des Streitverkünders müsse aber der Streitverkündungsempfänger, wenn er der Gegenpartei des Streitverkünders beitritt, sein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite dartun. In dem hiesigen Fall habe der Planer sein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 66 Absatz 1, § 71 Absatz 1 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht.

Kategorie: Prozessrecht, 07. Oktober 2021



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