Kfz-Abgasskandal: Händler muss betroffenes Fahrzeug zurücknehmen

Kfz-Abgasskandal: Händler muss betroffenes Fahrzeug zurücknehmen


Landgericht München I (LG München I)
Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15

Das LG München I hat mit seinem Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23022/15 – im sog. „Kfz-Abgasskandal“, in welchem u. a. Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda betroffen sind, ein klares Zeichen gesetzt. Als erstes deutsches Gericht hat es im Rahmen dessen zu Gunsten der betroffenen Fahrzeugkäufer entschieden.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus München, welches von einem Händler einen Seat Ibiza 1,6 Liter Diesel mit Betrugssoftware erworben hatte, auf Rückabwicklung des PKW-Kaufes. Den Klägern sei es beim Kauf um ein Fahrzeug gegangen, welches zum einen schadstoffarm und zum anderen spritsparend sein sollte. Daraufhin sei das betroffene Fahrzeug den Klägern vom Händler empfohlen worden. Nach Bekanntwerden des sog. „Kfz-Abgasskandals“ forderten die Kläger den Händler zunächst erfolglos zur Mängelbeseitigung auf, ehe sie später den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfochten.

Das Gericht entschied, dass die Kläger aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hätten. Zudem hätten sie einen gleichwertigen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen und einen vertraglichen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Obwohl die Beklagte für die eigentliche Schadenursache nicht verantwortlich ist, sei ihr das vorsätzliche arglistige Handeln des VW-Konzerns als Tochterunternehmer zuzurechnen. Im Rahmen dessen komme es auf die Erheblichkeit des Mangels nicht mehr an. Letztere sieht das Gericht dennoch als gegeben an. Denn im Rahmen einer Interessenabwägung sei dem Umstand, dass gegen eine ausdrückliche Beschaffenheistvereinbarung zwischen den Parteien verstoßen wurde,  ein erhebliches Gewicht beizumessen. Im Übrigen wäre es in jedem Falle treuwidrig, wenn man das Fehlen eines Hauptverkaufsarguments (hier: niedrige Schadstoffemissionen) im Nachinein als unerheblichen Umstand ansehen würde.

Die Kläger seien daher berechtigt, das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu geben. Von dem Kaufpreis sei anschließend noch der tatsächliche Gebrauchsvorteil auf Seiten der Kläger abzuziehen.

Der VW-Konzern hat angekündigt, gegen das Urteil des Landgerichts München in Berufung zu gehen. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich entwickeln wird und ob möglicherweise noch andere Fahrzeughersteller hiervon betroffen sind.

Kategorie: Kaufrecht, 01. Juli 2016



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