Kfz-Abgasskandal: Landgericht Düsseldorf verurteilt Hersteller zur Rücknahme eines manipulierten Fahrzeuges wegen besonders verwerflicher planmäßiger Täuschung des Verbrauchers

Kfz-Abgasskandal: Landgericht Düsseldorf verurteilt Hersteller zur Rücknahme eines manipulierten Fahrzeuges wegen besonders verwerflicher planmäßiger Täuschung des Verbrauchers


Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf)
Urteil vom 09.02.2017 – 7 O 212/16

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit einem sehr deutlichen und harten Urteil vom 09.02.2018 einen verklagten Hersteller wegen Einsatz der sog.  „Schummel“- Software zur Rücknahme eines betroffenen Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Nach Auffassung der Kammer hat der verklagte Hersteller dem klagenden Autokäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die schädigende Handlung liege in dem Inverkehrbringen – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – des streitgegenständlichen Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.

Der Schaden des Klägers liege bereits darin, dass er ein mangelhaftes Fahrzeug erworben hat, das mithin kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis darstellt. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft. Die von der Beklagten eingebaute Software sei zudem gesetzeswidrig, da es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 5 VO (EG) 715/2007 handelt.

Unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung handelt, führe die streitgegenständliche Software zu (weiteren) erheblichen Nachteilen für den Kläger. Die Abgaswerte würden nicht jenen entsprechen, die er aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte.

Es sei hier auch davon auszugehen, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten zurechenbar ist. Jedenfalls würde die etwaige mangelnde Kenntnis des Verstandes aber auf einem gravierenden Origanisationverschulden beruhen, das dazu führt, dass diesem die Kenntnis der Ausführenden zuzurechenen ist.

Es handele sich schließlich auch um eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den verklagten Hersteller. Der verklagte Hersteller habe in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie habe dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen.  Der verklagte Hersteller habe mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kaönne ihm auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handele.

Hinzutreten zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden sei als verwerflich zu betrachten. Gerade für den Kläger als Laien auf dem Gebiet der Automotoren war es keinesfalls möglich, die Täuschung aufzudecken. Überdies handele es sich bei dem Kauf eines PKWs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Der verklagte Hersteller habe die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt.

Sofern Sie auch vom sog. „Abgasskandal“ betroffen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich überprüfen lassen. U. U. droht die Verjährung der eigenen Ansprüche. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an!

 

 

Kategorie: Kaufrecht, 21. Februar 2018



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