Kfz-Abgasskandal: Oberlandesgericht Köln verpflichtet VW-Händler wegen Manipulationssoftware zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Kfz-Abgasskandal: Oberlandesgericht Köln verpflichtet VW-Händler wegen Manipulationssoftware zur Rückabwicklung des Kaufvertrages


Oberlandesgericht Köln (OLG Köln)
Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17

Das OLG Köln hat mit einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17 – im sog. „Kfz-Abgasskandal“, in welchem u. a. Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda betroffen sind, einen VW-Händler darauf hingewiesen,  dass dieser voraussichtlich zur Rücknahme eines von ihm verkauften, vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeug verpflichtet sein wird.

Geklagt hat eine Käuferin, welche im Jahre 2015 beim verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von ca. 12.000 km erworben hatte. Der gekaufte VW Beetle war mit einem 1,6-Liter-Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und verwendete eine Software, welche den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand optimierte. Dabei erkennt die Software, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und schaltet zwischen zwei Betriebsmodi um. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin dem verklagten Autohaus im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hatte erstinstanzlich das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem müsse das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Das OLG Köln hat nun darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Es ist zu erwarten, dass sich die Parteien im vorgenannten Verfahren vergleichsweise einigen werden, um eine ggfls. für die Autokonzerne negative Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Kfz-Abgasskandal zu vermeiden.

Sofern Sie auch vom sog. „Abgasskandal“ betroffen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich überprüfen lassen. U. U. droht die Verjährung der eigenen Ansprüche. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an!

Kategorie: Kaufrecht, 11. Januar 2018



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