KG Berlin: Anmietung von Wohnraum durch eine GbR möglich

KG Berlin: Anmietung von Wohnraum durch eine GbR möglich


Kammergericht Berlin (KG)
KG (8. Zivilsenat), Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 132/18

Das Kammergericht Berlin hatte erst vor kurzem über die Frage zu entscheiden, ob die Anmietung durch eine (Außen-)GbR zur Bildung einer Wohngemeinschaft ein Wohnraummietverhältnis darstellen kann.

Die Klägerin und zugleich Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der Mieterin, bei der es sich um eine GbR handelt. Die GbR mietete die Wohnung zum Zwecke der Wohngemeinschaft an. Die Wirksamkeit der von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigung hing primär von der rechtlichen Zuordnung des Mietverhältnisses ab. Relevant war der Punkt, ob zwsichen den Parteien ein Mierverhältnis über Wohnraum vereinbart wurde.

Ob ein Wohn- oder ein Gewerberaummietverhältnis vorliegt, richte sich nach der Ansicht des KG nicht ausschließlich nach der Bezeichnung, welche die Parteien für den schriftlichen Vertrag wählen, sondern nach ihrem tatsächlichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dieser sei nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB festzustellen. Die Bezeichnung des Vertrags sei insoweit lediglich ein Indiz unter anderen, um den Willen zu ermitteln.

Ein Wohnraummietverhältnis liege etwa dann vor, wenn die Räume nach übereinstimmendem Willen der Vertragsschließenden zur zumindest überwiegenden Wohnnutzung vermietet seien. Lasse sich in einem sog. Mischmietverhältnis ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sei zur Vermeidung der Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten des Wohnraummieters von einem Wohnraummietvertrag auszugehen.

Der grundsätzlichen Einordnung als Wohnraummietverhältnis stehe zudem nicht entgegen, dass die Mieterin eine GbR ist. Ebenso wie für die Frage der Eigenbedarfskündigung einer GbR auf Vermieterseite könne auch bei der Einordnung als Wohnraummietverhältnis bei der Anmietung durch eine GbR die höchstrichterlich anerkannte Teilrechtsfähigkeit nicht dazu führen, dass Positionen, die der GbR zukommen, keine Rolle spielen. Es gebe keinen Grund, die Frage der Nutzung zu „Wohnzwecken“ in beiden Hinsichten unterschiedlich zu beantworten.

Kategorie: Gewerbliches Miet- und Wohnraummietrecht, 24. Oktober 2019



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