KG Berlin: Sicherungsanspruch eines Architektenhonorars

KG Berlin: Sicherungsanspruch eines Architektenhonorars


Kammergericht Berlin (KG)
KG Berlin, Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20

Das KG Berlin hat entschieden, dass einem Architekten gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs zusteht. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrags ist der Sicherungsanspruch der Höhe nach auf den Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen begrenzt. Ein Sicherungsanspruch eines „großen Kündigungsschaden“, welcher auch den Honoraranspruch wegen der nicht erbrachten Leistungen umfasst, besteht nicht.

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für eine Architekten-Honorarforderung in Höhe von rund 2.553.000 € zzgl. Zinsen. Die Antragstellerin hat den Architektenvertrag mit Schreiben vom 08.04.2020 wirksam gemäß §§ 650q, 650f Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BGB gekündigt.

Das KG Berlin entschied, dass für die Antragstellerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 650q, 650e BGB für ihre Forderung aus dem Architektenvertrag in Höhe von 1.022.267,96 Euro nebst Zinsen einzutragen sei.

Im Rahmen des zum 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Bauvertragsrechtsreformgesetzes (BauVertrRRG) habe der Gesetzgeber durch den neu geschaffenen Untertitel für Architekten und Ingenieure in § 650q BGB geregelt, dass Architekten kraft Gesetzes ein Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehe. Die Voraussetzung richte sich nach § 650e BGB.

Nach § 650e Satz 1 BGB müsse ein Architekt für den Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eine Forderung aus dem Vertrag begehren. Selbst die Regelung des § 650e Satz 2 BGB knüpfe lediglich an die geleistete Arbeit und damit an den für die zu sichernde Forderung erbrachten Gegenwert an, nicht aber an eine bereits eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks. Die Verweisungsnorm des § 650q BGB lasse keinen Anhaltspunkt erkennen, dass der Architekt, der seine Planungsleistungen im Regelfall vor Beginn der Bauarbeiten zu erfüllen habe, schlechter zu stellen sei als der nach ihm beginnende Bauhandwerker. Der erhöhte Schutz des vorleistenden Unternehmers müsse nach dem Schutzzweck der Norm „erst recht“ für Architekten gelten.

Das KG Berlin führte ferner aus, dass die Einschränkung des § 650e Satz 2 BGB zu beachten sei. Die Antragstellerin habe ihre Leistungen aus dem Architektenvertrag bis zur Kündigung des Vertrags nicht vollständig erbracht. Gemäß § 650e Satz 2 BGB könne ein Architekt bis zur Vollendung des Werkes lediglich die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ein weitergehender Anspruch der Antragstellerin auf Sicherung ihres Anspruchs hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Ein Anspruch aus § 325 BGB komme nach Ausspruch der Kündigung nicht in Betracht. Ferner bestehe kein Anspruch aus §§ 280, 249 BGB, da § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB eine abschließende Regelung treffe. Hiernach habe der Unternehmer einen Anspruch auf die – volle – vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Nutzung der Arbeitskraft.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 23. Juni 2021



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