LAG Düsseldorf: Dankes- und Wunschformel in einem Arbeitszeugnis

LAG Düsseldorf: Dankes- und Wunschformel in einem Arbeitszeugnis


Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf
Urteil vom 12.01.2021 – 3 Sa 800/20

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat – gegen die anderslautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – seine lokale Rechtsprechung fortgesetzt und entschieden:

Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines „qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses“, lässt sich daraus allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch von Dank und guten Zukunftswünschen im zu erteilenden Zeugnis zwar nicht herleiten. Allerdings hat ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folge aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert, so das Gericht. Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines – tatsächlich nicht vorhandenen – Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.

Der Arbeitgeber hatte ein leicht überdurchschnittliches Arbeitszeugnis erteilt und dem Wunsch auf eine übliche Abschlussformel dann unter Verweis auf die BAG-Rechtsprechung widersprochen. Nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, dem Kläger nicht „jederzeit“ oder „stets“ zur vollen Zufriedenheit erbrachte Leistungen zu bescheinigen. Dass er aber zur vollen Zufriedenheit in der Gesamtbetrachtung gearbeitet hat, steht durch die eigene Zeugnisformulierung der Beklagten außer Streit, so das LAG, das weiter ausführt:

„Dann ist es aber ein Gebot der Höflichkeit, sich für „voll zufriedenstellende“ Leistungen, für die nachhaltige und erfolgreiche Verfolgung der vereinbarten Ziele bei einem mehrjährigen Vertragspartner auch zu bedanken. Das verlangt der Beklagten keine übermäßige emotionale Leistung ab, ist wie aufgezeigt für den Kläger aber von erheblicher Bedeutung. Denn sein Zeugnis wird anderenfalls in seiner leicht überdurchschnittlichen Bewertung durch den fehlenden Dank und fehlende Zukunftswünsche – gleichfalls ein Gebot der Höflichkeit, nicht nur im Rheinland (hierzu noch LAG Düsseldorf vom 03.11.2010 – 12 Sa 974/10, juris, Rz. 33 f.), sondern auch darüber hinaus in einer zivilisierten Gesellschaft – gleich wieder entwertet; und mit ihm die Bewerbungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt.“

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 01. April 2021



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