LG Berlin: Keine Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten

LG Berlin: Keine Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten


LG Berlin, Urteil vom 02.09.2021 – 16 O 43/21

In einem von der Verbraucherzentrale Bundesverband – vzbv gegen die Sparda Bank geführten Verfahren erklärte das Landgericht Berlin entsprechende Regelungen im Preisverzeichnis der Bank für unwirksam. So ist dort etwa geregelt, dass für Einlagen über 25.000,00 Euro ein Entgelt in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr durch den Kunden zu zahlen sei. Auf Tagesgeldkonten ab einer Einlage von 50.000,00 Euro muss der Kunden eine Einlage von 0,5 Prozent pro Jahr zahlen.

Ein „Verwahrentgelt“ (auch als Negativzins bezeichnet) bei Zahlungsdiensteverträgen sei jedoch nach Ansicht des LG Berlin mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbar. So sei selbstverständlich, dass dem Kunden beim Tagesgeldkonto mindestens stets der Betrag verbleiben müsse, den er eingezahlt habe. Durch ein Verwahrentgelt werde dies jedoch umgangen.

Das LG Berlin hat das Kreditinstitut zudem verpflichtet, die Entgelte an die Kunden zu erstatten. 

Bundesweit bleibt es jedoch weiterhin spannend, wie die angerufenen Gerichte über Negativzinsen entscheiden. Interessant werden die Entscheidungen in den Rechtsmittelinstanzen. Sowohl für Kreditinstitute als auch für alle Kunden.

 

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 21. November 2021



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