Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet

Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet


Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg
Urteil vom 22.04.2020 – 11 U 153/18

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz, für die Bemessung des neuen Einheitspreises (EP) bei Mehrmengen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 VOB/B seien die tatsächlich erforderlichen Kosten maßgeblich, auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Absatz 6 VOB/B Anwendung finde.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Baumfällungs- und Rodungsarbeiten. Die Klägerin verlangt im Klagewege nicht geleisteten Restwerklohn für weitere Fällungs- und Rodungsarbeiten im Rahmen von Nachträgen. Die Vorinstanz wies die Klage überwiegend ab. Rückvergütungen für gerodetes Holz seien Grundlage für die Preisermittlung der Urkalkulation. Der EP der Nachtragsleistungen bestimme sich entsprechend dieser Preisermittlungsgrundlage. Aus dem Angebot der Klägerin gehe nicht hervor, dass es sich bei der Rückvergütung um eine einmalige Gutschrift handle. Das gerodete Holz gehe gemäß der Leistungsbeschreibung in das Eigentum des Klägers über. Damit sei eine eindeutige Risikoverteilung hinsichtlich des Baumabschlags getroffen worden. 

Die Klägerin führte aus, die Gutschriftgewährung sei zwar kalkulatorische Grundlage, könne sich aber nur auf die Angaben der Ausschreibung -d.h. die dort benannten Mengen- beziehen. Allein die Verwertung zu unterschiedlichen Jahreszeiten ergebe unterschiedliche Beträge, die nicht auf Mehrmengen bezogen werden könnten. Auch könne der vorgesehene Abnehmer die Mehrmengen nicht abnehmen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich die Preisbildung nur auf die Qualität und Quantität der auszuführenden Leistungen nach den Angebotsunterlagen beziehe.

Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der zuständige Senat des OLG führte aus, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Mehrvergütung für die von der Beklagten geforderten, im Vertrag nicht vorgesehenen Leistungen aus den Nachträgen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH sei bei der Berechnung der Vergütung des Auftragnehmers bei Mehrmengen aus § 2 Absatz 3 Nummer 2 VOB/B die Ursprungskalkulation nicht mehr heranzuziehen, der neue EP sei vielmehr selbstständig und losgelöst hiervon zu bestimmen. Während aufgrund des Wortlautes einiges dafür spreche, die vorbenannten Grundsätze auf die Regelung des § 2 Absatz 5 VOB/B zu übertragen, verhält es sich in der Bestimmung zur Mehrvergütung zusätzlicher Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 VOB/B insofern anders als in § 2 Absatz 6 Nummer 2 VOB/B eine Regelung dahingehend enthalten sei, dass diese sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung richtet. Die Regelung des § 2 Absatz 6 Nummer 2 VOB/B schließe eine anderweitige Vereinbarung der Parteien aber nicht aus und lasse eine ergänzende Vertragsauslegung offen. Trotz des Wortlautes der Norm mit seiner Bezugnahme zur Urkalkulation mache diese Norm keine Ausnahme zu den oben angeführten Grundsätzen. Gleichwohl werde mit der Bestimmung im zweiten Halbsatz des § 2 Absatz 6 Nummer 2 Satz 1 VOB/B zum Ausdruck gebracht, dass ebenso wie bei allen anderen Leistungsänderungen das Äquivalenzprinzip gelte. Danach solle durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen keine Vertragspartei eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren. Ohne konkrete Vereinbarung, wie der neue EP bemessen werde, seien somit die tatsächlich erforderlichen Kosten maßgeblich.

In dem hiesigen Sachverhalt einigten sich die Parteien über bestimmte Elemente zur Berechnung des neuen EP mit Ausnahme einer zu berücksichtigenden Rückvergütung aufgrund der Verwertung des geschlagenen Holzes. Die Vorinstanz sei jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehenden Rückvergütungen Teil der Preisbildung bei den gegenständlichen Nachträgen seien.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 08. Oktober 2021



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