Neues DFB-Spielervermittlerreglement teilweise europarechtswidrig!

Neues DFB-Spielervermittlerreglement teilweise europarechtswidrig!


Das Landgericht Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 29.04.2015 – 2-06 O 142/15 – entschieden, dass das neue, seit dem 01.04.2015 in Kraft getretene DFB-Reglements für Spielervermittlungen teilweise wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV europarechtswidrig ist.

Im Rahmen des Verfahrens hatte eine bundesweit bekannte Spielervermittlungsagentur gegen den Deutschen Fußball Bund (DFB) geklagt und in dem neuen Spielervermittlerreglement u. a. einen unzulässigen Eingriff in die Berufs- bzw. Dienstleistungsfreiheit von Spielervermittlern gesehen.

Das neue DFB-Spielervermittlungsreglement löste zum 01.04.2015 das früher geltende Lizenzierungssystem für Spielervermittler ab, welches bis dato für alle dem Verband zugehörigen Vereine oder Spieler verbindlich war, unmittelbar jedoch nicht für die nicht verbandszugehörigen Spielervermittler.

Nachdem der internationale Fußballweltverband FIFA – aus Gründen der Transparenz – ein neues Reglement zur Tätigkeit von Spielervermittlern beschlossen hatte, welches zumindest hinsichtlich der dort nomierten Mindestanforderungen von den jeweiligen nationalen Fußballverbänden in das jeweilige nationale Verbandsrecht umgesetzt werden musste, verabschiedete der DFB das streitgegenständliche DFB-Spielvermittlungsreglement.

Dieses Reglement sieht u. a. vor, dass sämtliche Spielervermittler, welche an nationalen Transfers beteiligt sind, beim DFB registrieren sein müssen und sich dadurch sämtliche Statuten und Regeln des DFB unterwerfen. Ferner müssen sämtliche Transferaktivitäten gemeldet und in einem Register unter Nennung der jeweiligen Beteiligten und der damit zusammenhängenden Provisionszahlungen offengelegt werden. Darüber hinaus dürfen sich die Vermittlungsprovisionen nur noch an den Bruttogehältern der Spieler, jedoch nicht mehr an den jeweiligen Ablösesummen orientieren. Und im Übrigen ist es Spielern und Vereinen untersagt, Spielervermittlern beim Transfer minderjähringer Spieler Zahlungen zu leisten. Aufgrund der Tatsache, dass die national tätigen Spielervermittler nicht Mitglied des DFB sind und die jeweiligen verbandsrechtlichen Regelungen insofern nicht auf sie Anwendung finden, sieht das Reglement schließlich vor, dass die jeweiligen Registrierungen durch die an den Transfers beteiligten Vereine und Berufsfußballspieler erfolgen müssen. Sollten die Beteiligten dies unterlassen, droht der DFB mit entsprechenden Sanktionen.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass das neue DFB-Spielervermittlungsreglement entgegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu einer unzulässigen Beschränkung des Wettbewerbes der Betroffenen führe.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Frage der Wettbewerbsbeeinträchtigung an die den Unternehmen auf einem bestimmten Markt je offen stehenden Handlungsmöglichkeiten anzuknüpfen; der Kern der Wettbewerbsbeschränkung liegt daher in der auf einer Vereinbarung (oder einer gleichstehenden Maßnahme) beruhenden Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen. Die Wettbewerbsbeschränkung ist dann identisch mit der Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der an der Maßnahme beteiligten Unternehmen.

Diese liege hier offensichtlich vor. Die Spielervermittler müssen, damit sie weiterhin auf dem Spielervermittlermarkt tätig werden können, faktisch die Spielervermittlererklärung unterschreiben, die eine Vielzahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen nach sich zieht. Sie seien damit in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, da die Verweigerung der entsprechenden Erklärung dazu führen könne, dass Spieler und Vereine unter dem Druck der Sanktionierung durch den Antragsgegner davon absehen, Spielervermittler zu beauftragen.

Nach Auffassung des Gerichts sei es zwar legitim, Transferregelungen zum Zwecke der Chancengleichheit zu schaffen, und auch nachvollziehbar,  Spielerberatern, die am Zustandekommen von Transfers und Vertragsschlüssen für Lizenzspieler maßgeblichen Anteil haben, bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, um Verfälschungen des sportlichen Wettbewerbs zu verhindern.

Allerdings seien nicht alle Maßnahmen des DFB-Spielervermittlerreglements als notwendig und verhältnismäßig anzusehen:

  • – Die komplette Unterwerfung der Spielervermittler unter die Statuten und Reglemente der Verbände, Konföderationen und der Fifa und des DFB sei unverhältnismäßig. Eine solche Unterwerfung sei für die Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen von Spielvermittlern nicht erforderlich. Insbesondere umfasse die Akzeptanz der Verbandsregelwerke auch die Unterwerfung unter die Sportgerichtsbarkeit und die damit einhergehende Einschränkung des Rechtsschutzes vor dem ordentlichen Gerichten;
  • – Das Verbot einer lediglich pauschalen Honorierung bei einer Transaktion sei rechtswidrig, solange es auch untersagt ist, dass diese „pauschale“ Honorierung sich prozentual an der Transfersumme orientiert.  Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Es entspreche geradezu dem Leitbild der Maklertätigkeit, dass die Vergütung sich an dem Wert desjenigen orientiert, das vermittelt wird (hier: Transferentschädigung);
  • – Das Verbot der  Zahlung einer Vermittlervergütung bei der Vermittlung minderjähriger „Lizenzspieler“ sei zudem unverhältnismäßig. Lizenzspieler der Bundesligen seien nicht in dem Maße schutzbedürftig wie „Vertragsspieler“ der unteren Ligen. Besteht die Möglichkeit der Vermittlung in ein Lizenzspielerverhältnis, weise der Spieler eine gewisse sportliche Qualität auf, so dass seine Marktposition sich deutlich besser darstelle als die eines minderjährigen Vertragsspielers. Alleine aufgrund dieser anderen Ausgangssituation bestünde die Gefahr der Abhängigkeit des Spielers und des Ausgeliefertseins nicht in vergleichbarem Maße. Zudem komme hinzu, dass angesichts der im Lizenzspielerbereich aufgewendeten Summen der Eingriff in die Rechte der Spielervermittler deutlich stärker sei als im Bereich der Vertragsspieler.

Hingegen erachtete das Gericht andere Maßnahmen widerum als zulässig und verhältnismäßig:

  • – Bspw. sei die Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher Vergütungen und Zahlungen sowie die Vorlagepflicht von Verträgen auch gegenüber der Liga und der Fifa geeignet, die Zwecke der Transparenz zu erfüllen. Sie diene auch der Kontrolle, ob die in der Spielervermittlererklärung enthaltenen Modalitäten der Vergütung auch tatsächlich eingehalten werden;
  • – Die Regelung, dass es Vereinen untersagt werde, einen künftigen Transferwert eines Spielers bei der Vergütung des Vermittlers zu berücksichtigen, sei sachlich gerechtfertigt. Es bestünde andernfalls für den Vermittler ein Anreiz, dass der Arbeitsvertrag vor Ablauf seiner Laufzeit vorzeitig aufgehoben werde, was geeignet sei, die sportlich wichtige Vertragsstabilität zu gefährden.
  • – Das Verbot der Zahlung einer Vermittlervergütung bei der Vermittlung Minderjähriger erweise sich im Hinblick auf „Berufsspieler“ als gerechtfertigt.

Besonders hervorzuheben sei bei der Beurteilung der Maßnahmen des DFB-Spielervermittlungsreglements, dass der DFB aufgrund seiner Monopolstellung Regelungen gegenüber Nicht-Mitgliedern schaffe, welche sich nicht den verbundsinternen Regelungen unterworfen haben. Dritte würden hierdurch faktisch in die Verbandsherrschaft gezwungen, indem der DFB Verbandsangehörige mit Sanktionen bedroht, sollten diese nicht auf Spielervermittler im Sinne einer Zustimmung zur Vermittlererklärung einwirken. Insofern fehle es an der freiwilligen Unterwerfung; es handele sich vielmehr um eine durch wirtschaftlichen Druck erzwungene Unterwerfung eines nicht verbandsangehörigen Dritten.

Das Urteil des LG Frankfurt a. M. bestätigt den derzeitigen Wandel in der Rechtsprechung hinsichtlich der Überprüfbarkeit und (teilweisen) Ablehnung von verbandsrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen, welcher aus dem Spannungsverhältnis zwischen privatautonom gesetztem Verbandsrecht und der Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften resultiert.

Kategorie: Kanzlei, Sport & Recht, 02. Mai 2015



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