OLG Düsseldorf: Architekt kann sich nicht auf Formverstoß berufen

OLG Düsseldorf: Architekt kann sich nicht auf Formverstoß berufen


Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 – 22 U 73/20

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Architekt, der nicht Sorge für die Einhaltung der Formvorschriften einer Honorarvereinbarung trägt, nicht den Mindestsatz nach § 7 Abs. 5 HOAI 2013 geltend machen kann.

Der Architekt begehrte ein Honorar für Planungsleistungen für ein vom Auftraggeber errichtetes Mehrfamilienhaus in Höhe von rund 195.000 € auf Grundlage der HOAI 2013. Der Auftraggeber wendete ein, dass eine Pauschalhonorarvereinbarung in Höhe von 30.000 € mündlich vereinbart wurden sei. Das Honorar sei durch geleistete Abschlagszahlungen abgegolten. Der Architekt bestritt die mündliche Vereinbarung nicht substantiiert. Er berief sich darauf, dass die Pauschalhonorarvereinbarung nicht schriftlich getroffen und die erforderliche Form nicht gewahrt wurde. Demnach könne er nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 den Mindestsatz verlangen.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf könne der Mindestsatz, der eine parteiliche Honorarvereinbarung übersteige, nicht erfolgreich eingeklagt werden. Die Rechtsfolgenregelung für einen Formverstoß bei der Vergütungsvereinbarung in § 7 Abs. 5 HOAI 2013 sei demzufolge nicht anwendbar.

Der zuständige Senat entschied, dass sich der Architekt nicht auf einen Formverstoß berufen könne. Er könne folglich auch nicht den Mindestsatz geltend machen. Maßgeblich sei, dass der Architekt – wie ein Rechtsanwalt – für die Einhaltung der Form Sorge zu tragen habe. Diesbezüglich folgte das OLG Düsseldorf dem BGH. Dieser entschied, dass Rechtsanwälte für die Einhaltung der Form Sorge zu tragen haben. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein rechtskundiger Anwalt bei für ihn erkennbar unwirksamer Honorarvereinbarung nachträglich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG verlangen dürfe, obwohl in der Honorarvereinbarung auf Gebühren in gesetzlicher Höhe verzichtet wurde. Soweit das vereinbarte Honorar die gesetzliche Vergütung unterschreite, bleibe der Anwalt hieran gebunden.

Für Honorarvereinbarungen, die § 7 Abs. 5 HOAI 2013 nicht genügen, gelte dies ebenso. Entsprechend dürfte die Mindestsätze nach der HOAI 2013 nicht mehr zwingend zu zahlen seien, wenn die Honorarvereinbarung formnichtig sei und der Architekt für die Einhaltung der Form nicht Sorge getragen habe.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 12. Februar 2021



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