OLG Köln: Die Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung beginnt erst mit deren Verlangen

OLG Köln: Die Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung beginnt erst mit deren Verlangen


Oberlandesgericht Köln (OLG)
Urteil vom 17.06.2020 – 11 U 186/19

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Maßgeblich für die Entstehung des Anspruchs ist das Verlangen der Sicherheit und nicht der Abschluss des Bauvertrages.

In dem vorbezeichneten Verfahren wurde der Auftragnehmer im Jahr 2013 mit Rohrarbeiten für ein Mehrfamilienhaus beauftragt. Der Auftragnehmer behauptete, die Arbeiten seien bereits im Frühjahr abgeschlossen. Die Abnahme erfolgte nach seinem Vortrag spätestens im Mai 2014. Daraufhin stellte der Auftragnehmer seine Schlussrechnung. Nachdem keine Zahlung erfolgte, erhob er im Jahr 2015 Klage auf Zahlung des Werklohns. Dieses Verfahren dauert noch an.

Im September 2018 forderte der Auftragnehmer den Auftraggeber zudem zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB a.F. auf und klagte die Sicherheit anschließend vor dem LG Köln ein. Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab.

Das OLG Köln entschied im Berufungsverfahren, dass keine Verjährung eingetreten ist. Der zuständige Senat stellte fest, dass der aktuelle § 650f BGB und seine alte Fassung, welche in § 648a BGB a.F. verkörpert und auf den vorliegenden Vertrag anwendbar war, keine Unterschiede zueinander aufweisen. Nach herrschender Meinung stelle § 650f BGB einen sog. verhaltenen Anspruch dar, der zwar jederzeit, jedoch nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sei. Berechtigt sei in diesem Fall der Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist beginne demnach erst mit dem Sicherungsverlangen des Auftragnehmers zu laufen. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung sei als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn frühestens mit deren Anforderung fällig. Dem liegt zu Grunde, dass der Besteller die Sicherheit nicht ohne eine entsprechende Aufforderung des Auftragnehmers sofort erbringen darf. Hierdurch könne der Auftragnehmer eine vom Besteller veranlasste Kostenlast von sich abwenden.

Zwar vertritt die Mindermeinung, dass die Gewährung einer Bausicherheit mit dem Abschluss des Bauvertrages fällig werde und die Verjährung hiermit zu laufen beginne, da dem Besteller zumutbar sei, sich innerhalb von drei Jahren darüber klar zu werden, ob er die Sicherheit fordern wolle. Sie verkenne jedoch, dass gerade bei komplexen und langwidrigen Bauvorhaben die Notwendigkeit einer Bausicherheit nicht innerhalb der ersten drei Jahre nach Bauvertragsschluss erkennbar sei. Vielmehr würde eine frühzeitige, nur aus Verjährungsgründen geltend gemachte Sicherheitsforderung unnötige Kosten auslösen.

Nach Ansicht des OLG Köln dient die Annahme eines verhaltenen Anspruchs dem schutzwürdigen Interesse beider Parteien, da das auf Kooperation ausgerichtete Miteinander nicht gefährdet werde. Zudem würden die Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage, wann der Sicherungsanspruch für eventuelle Zusatzaufträge entstehen würde, vermieden bzw. erheblich reduziert.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 04. August 2020



zurück