OLG München: Bei verzögerter Mängelbeseitigung – kein Vorteilsausgleich

OLG München: Bei verzögerter Mängelbeseitigung – kein Vorteilsausgleich


Oberlandesgericht (OLG)
OLG München, Beschluss vom 01.09.2020 – 28 U 1686/20

Das OLG München hat per Beschluss entschieden, dass ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht kommt, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen.

Ein Bauträger errichtete zum Zeitpunkt der Geltung der EnEV 2002 eine Wohnanlage. Wegen Mängeln des Daches begehrte die Eigentümergesellschaft einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von ca. 150.000,00 €. In dem Kostenvorschuss waren Mehrkosten von ca. 20.000,00 € für den Ausbau des Daches nach der EnEV 2014 einkalkuliert. Ein Subunternehmer des Bauträgers wehrte sich hiergegen. Er vertrat die Ansicht, dass beim Abschluss des Bauvertrages die EnEV 2014 noch nicht gegolten habe und die Eigentümergesellschaft etwas erhalten würde, was sie nicht beauftragt habe und ihr Vorteile bringen würde.

Das OLG München entschied, dass der Einwand des Subunternehmers ohne Erfolg bleibt. Nach Ansicht des Gerichtes sind die Mängel nach dem aktuellen Stand der Regeln der Technik zu beseitigen. Auch müsse sich die Eigentümergesellschaft keinen Abzug der Mehrkosten anrechnen lassen. Hierbei sei unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Nachbesserung eine andere EnEV als bei Baubeginn gegolten habe. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass eine Anrechnung nicht in Betracht komme, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen. Denn die Auftraggeber müssten sich jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen. Dem Unternehmer sei keine Besserstellung zu gewähren, wenn er die Mängelbeseitigung nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehme. Vorliegend sei die geltende EnEV 2014 anwendbar, weil der Bauträger seiner Verpflichtung, ein mangelfreies Werk herzustellen und die Mängel umgehend zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Die Sanierung liegt somit im Risikobereich des Bauträgers, sodass die Mehrkosten von ihm zu tragen sind.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 21. Oktober 2020



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