OLG München: Prospekt des Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV fehlerhaft – Haftung der Treuhandkommanditistin

OLG München: Prospekt des Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV fehlerhaft – Haftung der Treuhandkommanditistin


Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat mit Urteil vom 06.07.2016 entschieden, dass der Emissionsprospekt des Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV fehlerhaft ist und damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I (LG München I) aufgehoben.

Die Kläger beteiligten sich im Jahre 2005 jeweils mit 40.000,00 € zzgl. 3 % Agio an dem Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV. Die Beteiligung erfolgte dabei über die Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist. Eine Einlage von jeweils 20.000,00 € zahlten die Kläger unmittelbar auf das Konto der Fondsgesellschaft ein. Über den restlichen Betrag sah das Konzept eine Inhaberschuldverschreibung vor. Mit ihrer Klage verlangten die Kläger Ersatz ihres jeweils durch die Beteiligung entstandenen Schadens.

Erstinstanzlich hatte das LG München I die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es an, dass der Emissionsprospekt weder fehlerhaft sei noch die Beklagte als Treuhandkommanditistin für Aufklärungs- und Beratungsfehler der Vermittler hafte, da sie nicht Gründungskommanditistin des Fonds ist und einer solchen auch nicht gleichzusetzen wäre.

Dieser Rechtsauffassung erteilte das OLG München nun eine klare Absage und hob das Urteil des LG München I auf.

Nach Auffassung des Gerichts sei der Emissionsprospekt fehlerhaft, da er ungenügend und widersprüchlich über das Finanzierungskonzept des Fonds informiere. Die Beklagte habe obgleich ihrer fehlenden Gründungskommanditistinnen-Stellung für die fehlerhaften Angaben im Prospekt einzustehen, da sie als Treuhandkommanditistin die Pflicht habe, die Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind. Hierzu würden auch die fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt zählen. Die Beklagte könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass die Beratung über einen Vertrieb und deren Vermittler laufe und der Treuhandvertrag einen Haftungsausschluss zu ihren Gunsten enthalte. Denn das Verhalten des Vertriebs sei ihr zuzurechnen und der Haftungsausschluss entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen und damit nichtig.

Das Gericht sprach den Kläger sodann einen Anspruch auf Erstattung der eingezahlten Beträge sowie der Beiträge zu, welche für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen erforderlich sind. Ferner sei den Klägern der Schaden zu ersetzen, welcher ihnen durch die geänderte steuerliche Behandlung der Beteiligung entstanden ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Prospekthaftung, 26. Juli 2016



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