OVG Niedersachsen: Zahnärztin obsiegt mit Eilantrag gegen verkürzten Genesenenstatus

OVG Niedersachsen: Zahnärztin obsiegt mit Eilantrag gegen verkürzten Genesenenstatus


Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2022 14 ME 175/22

Das Niedersächsische OVG hat die in der SchutzmaßnahmenAusnahmeverordnung (SchAus­nahmV) geregelte Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft. Der 14. Senat stellt vorläufig fest, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin für sechs Monate als genesen gelte. Für diesen Zeitraum unterfalle sie noch nicht der in § 20a Abs. 1 IfSG regelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die auch für Personen gelte, die in Zahnarztpraxen arbeiten.

Genesenenstatus von sechs Monaten für Zahnärztin

Die nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragstellerin wurde am 18.12.2021 positiv auf eine SARSCoV2Infektion getestet. Ihr gegen den Landkreis Oldenburg gerichteter Eilantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gilt, blieb beim Verwaltungsgericht Oldenburg ohne Erfolg. Das OVG Lüneburg änderte den Beschluss des VG trotz § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 auf die Beschwerde der Antragstellerin hin nun teilweise ab und stellte fest, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin bis einschließlich 18.06.2022 (sechs Monate) als genesen gilt.

Eilbedürfnis mit einrichtungsbezogener Impflicht begründet

Da der Genesenenstatus der Antragstellerin nach der derzeit geltenden Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV bereits am 18.03.2022 abläuft und sie dann von der einrichtungsbezogenen Impflicht erfasst würde, liege insoweit ein Eilbedürfnis für ihren Antrag vor, so das OVG. Dieses entfalle auch nicht im Hinblick auf die zum 20.03.2022 geplante Änderung des IfSG einschließlich der Regelungen zum sogenannten Genesenenstatus. Denn die dort vorgesehenen Änderungen seien noch nicht beschlossen und es sei auch noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar, mit welchem Inhalt die Änderung des IfSG schließlich verabschiedet werde.

Verweis auf RKISeite nicht rechtens

Das OVG stellte weiter fest, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des RobertKochInstituts (RKI) verweist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit unwirksam sei. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (sogenannte Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im IfSG. Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts und Bestimmtheitsgebot.

Alte SechsMonatsfrist einschlägig

Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe zur Folge, dass für die Antragstellerin die vorhergehende Fassung der Vorschrift weiterhin gelte, welche eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich festlegt. Bereits aus diesen Gründen habe der Antrag der Antragstellerin Erfolg. Die Frage, ob die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus auf drei Monate grundsätzlich rechtmäßig ist, habe daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden müssen.

Damit hat nun bundesweit das zweite Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Delegierung des Genesenstatus auf das RKI voraussichtlich rechtswidrig sein dürfte. In Kürze dürften die weiteren Oberverwaltungsgerichte hierzu ebenfalls entscheiden.

Kategorie: Corona Aktuelle, 15. März 2022



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