Patientin verstorben: Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gerechtfertigt

Patientin verstorben: Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gerechtfertigt


Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart
Beschluss vom 05.04.2017 –  12 BV 64/15 

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat einem Antrag der Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu ersetzen, stattgegeben.

Das Betriebsratsmitglied war seit 2012 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei den Kliniken beschäftigt. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrte die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Sie wirft der Arbeitnehmerin eine schwerwiegende Verletzung ihrer Überwachungspflichten vor, nachdem in einer Nachtschicht im vergangenen November auf der Intermediate Care-Station eine Patientin verstarb.

Der Betriebsrat und die beteiligte Arbeitnehmerin haben geltend gemacht, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor und auf die Überlastung des Pflegepersonals verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin für gerechtfertigt erachtet, weil diese es versäumt hatte, ärztliches Personal zu rufen, nachdem Vitalzeichen der Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten.

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Der betroffene Arbeitnehmer ist in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht über die Zustimmungsersetzung ebenfalls Beteiligte.

Gegen den Beschluss können der Betriebsrat und die beteiligte Arbeitnehmerin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.04.2017

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 21. April 2017



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