BGH: Sozialleistungsträger müssen auch auf Rentenberatung hinweisen

BGH: Sozialleistungsträger müssen auch auf Rentenberatung hinweisen


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16

Der III. Zivilsenat des BGH hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 S. 1 SGB I zu stellen sind, wenn im Rahmen einer Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.

Der schwerbehinderte Kläger nahm den beklagten Landkreis als Sozialhilfeträger unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der 1984 geborene Kläger besuchte in dem Zeitraum 1991 – 2002 eine Förderschule für geistig Behinderte. Anschließend nahm er in den Jahren 2002 – 2004 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. Da es ihm in der Folgezeit nicht möglich war, ein seinen Lebensbedarf deckendes Erwerbseinkommen zu erzielen, beantragte seine zur Betreuerin bestellte Mutter Ende 2004 bei dem Landratsamt laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Nachdem die Mutter des Klägers im Jahr 2011 von einer (neuen) Sachbearbeiterin des Landratsamts des Beklagten erstmals darüber informiert worden war, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf entsprechenden Antrag des Klägers eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab Mitte 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit Ende 2004 erfüllt seien.

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der vom Ende 2004 bis Mitte 2011 gewährten Grundsicherung und der ihm in diesem Zeitraum bei rechtzeitiger Antragstellung zustehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat jedoch das OLG die Klage abgewiesen.

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des BGH sei anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest ein Hinweis seitens des Beklagten notwendig gewesen, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht käme und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten sei.

Im Sozialrecht stünde nämlich im Vordergrund nicht nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten. Dazu gehöre jedenfalls die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass bestehe, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden. Der Versicherte verfüge oft nicht über die Sachkunde für gezielte Fragen. Die Beratungspflicht sei deshalb und vor allem aufgrund der Verknüpfung des Sozialrechts mit anderen Sicherungssystemen nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden habe.

Kontaktiere der Bürger einen Sozialleistungsträger und sei für den letzten ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf eindeutig erkennbar, so bestehe für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen sei im vorliegenden Fall ein dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage gegeben gewesen. Dies sei für das Sozialamt des Beklagten ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar gewesen und der zuständige Sachbearbeiter hätte den Kläger auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den Rentenversicherungsträger hinweisen müssen.

Kategorie: Sozialrecht, 02. August 2018



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