[Update 02.04.2020] Corona und Sportrecht: Erstattung von Tickets für Fußballfans?

[Update 02.04.2020] Corona und Sportrecht: Erstattung von Tickets für Fußballfans?


Eigentlich sind die Monate April und Mai die spannendsten Monate für Fußballfans. Wer wird Deutscher Meister? Wer wird Pokalsieger? Wer steigt ab? Wer steigt auf? All diese Fragen bleiben vorerst ungeklärt. Das Corona-Virus hat dem Sport einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Während Belgien die Saison vorzeitig abbricht und damit eine mutige Vorreiterrolle übernimmt, hat die Deutsche Fußball Liga (DFL) auf ihrer außerplanmäßigen Vollversammlung einstimmig beschlossen, den Spielbetrieb in der Bundesliga und 2. Bundesliga bis mindestens 30.04.2020 auszusetzen. Das Ziel – Stand heute – sind „Geisterspiele“ ab Mai. Die DFL willen einen „Abbruch“ und ebenso eine Verlängerung der Saison über den Stichtag 30.06.2020 hinaus unbedingt vermeiden.

Die in den vergangenen Wochen geführte Debatte, ob und wie sich eine Verlängerung der Saison auf bis zum 30.06.2020 befristete Spielerverträge auswirkt, liegt damit erst einmal auf Eis.

Aktuell stellt sich für Fußballliebhaber eher die Frage, wie es mit einer Erstattung von Tickets für solche Spiele aussieht, welche die DFL – Stand heute – als „Geisterspiele“ neu ansetzt.

Erwerber von Tageskarten haben einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises. Das Gesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, was aufgrund der aktuellen Situation der Fall ist. Auf „höhere Gewalt“, wie man derzeit häufig liest, können sich die Veranstalter hierbei nicht berufen.

Die Inhaber von Dauerkarten hingegen können eine Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Dauerkartenpreis anteilig hinsichtlich der als Geisterspiele durchgeführten Spiele zu reduzieren ist.

Entgegenstehende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürften nach unserer Auffassung in den meisten Fällen unwirksam sein und daher im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen.

Kategorie: Sport & Recht, Task Force Corona, 02. April 2020



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