Urlaubsentgelt nach Veringerung der Teilzeitquote

Urlaubsentgelt nach Veringerung der Teilzeitquote


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil v. 20.03.2018 – 9 AZR 486/17

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 20.03.2018 mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe das Urlaubsentgelt nach Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) für solche Urlaubstage zu gewähren ist, die aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammen.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin (Klägerin) im Geschäftsbereich eines Finanzministeriums. Vom 01.03.2012 bis 31.07.2015 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche. Seit 01.08.2015 beträgt die Wochenarbeitszeit nur noch 20 Stunden. Die Vollzeitbeschäftigung umfasst 40 Stunden. Auf das streitige Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin erhielt vom beklagten Land vom 10.08.2015 bis 22.02.2016 an 47 Tagen Urlaub. Der zugrundeliegende Urlaubsanspruch stammte aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung auf 20 Stunden. Das Urlaubsentgelt berechnete das beklagte Land auf Basis der neuen, auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzierten Teilzeitquote. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Berechnung auf Basis der Teilzeitquote von 35/40 vorzunehmen sei, ihr also ein wesentlich höheres Urlaubsentgelt zustünde. Sie erhob Zahlungsklage.

Diese Auffassung teilte das Bundesarbeitsgericht.

Die Berechnungsweise des beklagten Landes bzw. des zugrundeliegenden Tarifvertrages würde die Klägerin verbotener Weise als Teilzeitbeschäftigte benachteiligen (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB). Die entgegenstehenden Tarifnormen (26 Abs. 1 Satz 1 TVL; § 21 Satz 1 TVL) seien daher nichtig, soweit sie Urlaubsentgelts des Arbeitnehmers, der nach Verringerung seiner Teilzeitquote seinen Urlaub antritt, auch dann nach dem Lohnausfallsprinzip bemessen, wenn der angetretene Urlaubs aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt. Das BAG verwies in seiner Entscheidung zudem auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Kürzung des erdienten Urlaubsanspruchs anlässlich einer Reduzierung des Beschäftigungsumfangs ist laut EuGH ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten und in Anbetracht der unionsrechtlich herausgehobenen Bedeutung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub unionsrechtswidrig. Eine erneute Vorlage an den EuGH hielt das BAG nicht erforderlich. Es kam schließlich zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Berechnung des Urlaubsentgelts auf Basis der Teilzeitquote von 35/40 zu erfolgen habe.

Diese Rechtsprechung dürfte neben der Berechnung des Urlaubsentgelts wohl entsprechende Auswirkungen auf die Berechnung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben.

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 10. August 2018

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