Verfassungsmäßigkeit des „Berliner Mietendeckels“

Verfassungsmäßigkeit des „Berliner Mietendeckels“


LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 – 66 S 95/20

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hat entschieden, dass das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – „Berliner Mietendeckel“ – verfassungsgemäß ist. Verhindert werden können die Mieterhöhungen der Vermieter aber erst ab Inkrafttreten des Gesetzes am 23.02.2020. Mieterhöhungen, die zwischen dem gesetzlichen Stichtag am 18.06.2019 und Inkrafttreten des Gesetzes verlangt wurden, seien dagegen zulässig.

Dem Urteil ging die Klage eines Vermieters voraus, der am 18.06.2020 ein Mieterhöhungsverlangen gegenüber seinem Mieter aussprach. Nachdem der beklagte Mieter dem Mieterhöhungsverlangen widersprach, verklagte der Vermieter ihn auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete. Die I. Instanz wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Mieterhöhungsverlangen ab dem 01.09.2020 gegen §§ 3 Abs. 2 Satz 1 MietenWoG Bln und § 134 BGB verstoße und als verbotenes Rechtsgeschäft zu werten sei. Der verlangte Mietzins überschreite den Mietzins, der am 18.06.2020 vereinbart war.

Der Kläger legte Berufung ein, woraufhin das LG Berlin nun entschied, dass der Stichtag des MietenWoG, der 18.06.2019, einen materiell maßgeblichen Bezugspunkt für die Ermittlung der zulässigen Miethöhe darstelle. Jedoch sei das Gesetz erst am 23.02.2020 als Verbotsgesetz in Kraft getreten, sodass die zivilrechtlichen Folgen mit dessen Inkrafttreten eintreten. Ein gesetzliches Verbot, das höhere Mieten nicht verlangt werden dürfen, hätte nicht bereits ab dem 18.06.2019 gegolten. Dieses Verbot gelte erst ab März 2020. Laut der zuständigen Kammer sei der „Berliner Mietendeckel“ aber im Übrigen weder formell noch materiell verfassungswidrig.

Die Berufung wurde dennoch zurückgewiesen, weil das Mieterhöhungsverlangen aufgrund der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete hinfällig gewesen sei.

Mit dem Urteil geht eine rechtliche Debatte einher, ob der „Berliner Mietendeckel“ verfassungsgemäß ist. Das LG Berlin ist sich selbst uneins, ob das Gesetz verfassungskonform ist. Im Frühjahr 2020 hatte eine andere Kammer des LG Berlin ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe angestrengt. Zuletzt hatte der Verfassungsgerichtshof in Bayern eine Klage auf Zulassung eines Volksbegehrens für einen mehrjährigen Mietenstopp mit der Begründung abgelehnt, dass das Mietrecht Sache des Bundes sei und nicht durch Landesrecht geregelt werden könne.

Kategorie: Gewerbliches Miet- und Wohnraummietrecht, Immobilienrecht, Mietrecht, 11. August 2020



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