Wann sind vereinbarte Bürgschaften wieder herauszugeben und wann verjährt der Anspruch auf Auszahlung eines Barsicherheitseinbehalts?

Wann sind vereinbarte Bürgschaften wieder herauszugeben und wann verjährt der Anspruch auf Auszahlung eines Barsicherheitseinbehalts?


Oberlandesgericht Brandenburg (OLG)
Urteil vom 06.02.2019 – 11 U79/18

Das OLG Brandenburg hatte erst vor kurzem über die Frage zu entscheiden, wann die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung eines nicht verwerteten Barsicherheitseinbehalts beginnt.

Die Beklagte beauftragte in dem vorbezeichneten Rechtsstreit den Kläger, für sie auf drei Bauvorhaben tätig zu werden. Zwischen den Parteien wurde ein VOB/B-Bauvertrag vereinbart.

Nach dem Bauvertrag war eine Mängelansprüchesicherheit in Form einer Bürgschaft für die Gewährleistungszeit von fünf Jahren und zwei Monaten zu stellen. Abweichend von dieser vertraglichen Sicherungsabrede behielt aber die Beklagte von der Schlusszahlung eine Barsicherheit für die Mängelansprüche ein. Dies wurde vom Kläger widerspruchslos hingenommen.

Als der Kläger nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist die Auszahlung des Barsicherheitseinbehalts verlangte, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meinte, da kein Barsicherheitseinbehalt vereinbart wurde, sei der einbehaltene Teil der Vergütung zusammen mit der ausgezahlten Vergütung fällig geworden und daher zwischenzeitlich verjährt.

Aber auch wenn man von einer Barsicherheit ausgehen würde, wäre diese gem. § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B nach zwei Jahren zur Auszahlung fällig gewesen, so dass auch in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch verjährt sei.

Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem LG und verlangte den von der Beklagten einbehaltenen Restwerklohn.

Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt.

Die im Anschluss hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde von dem OLG zurückgewiesen. Das OLG verneinte die Verjährung und verurteilte die Beklagte zur Auszahlung des Barsicherheitseinbehalts.

Zwar hätten die Parteien im Rahmen des Auftragsprotokolls für die Gewährung der Sicherheit die Stellung einer Bürgschaft vereinbart gehabt. Gleichwohl sei jedoch von einer stillschweigenden Abänderung dieser Vereinbarung auszugehen, da die Beklagte den hier beanspruchten Betrag als Sicherheit einbehielt und der Kläger von der Stellung einer Bürgschaft, die er ohne weiteres hätte leisten können, absah.

Der Beklagten könne auch darin nicht gefolgt werden, dass bei den hier abgeschlossenen VOB-Verträgen lediglich die 2-jährige Frist zur Einbehaltung der Sicherheit gelte mit der Folge, dass nach Ablauf dieser Frist der Anspruch auf Auszahlung fällig geworden sei. Vielmehr wäre die in Ziffer 16 des Vertragsprotokolls getroffene Regelung für die Bemessung der Frist maßgeblich.

Nach dieser Vereinbarung sollte der Bürgschein erst nach Ablauf der Gewährleistung zurückgegeben werden. Die Parteien wollten indes nur die Abänderung des Sicherungsmittels herbeiführen, jedoch nicht die sämtlicher anderer Regelungen. Dafür, dass nunmehr bei einem anderen Sicherungsmittel andere Fristen als die in dem Vertrag zu gelten hätten, bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

Vielmehr hätte es in diesem Zusammenhang einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die die vertraglichen Fristen für den Sicherheitseinbehalt erheblich verkürzt hätten. Aus dem Vertrag selbst ergebe sich, dass die Beklagte als Auftraggeber ein erhebliches Interesse an den vereinbarten Gleichlauf der Fristen hätte.

Nach dem Vertragszweck sollte die vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft der Auftraggeberin ja gerade für den – zwischen Parteien häufig unsicheren und streitigen – Fall, dass Gewährleistungsansprüche bestehen würden, eine Sicherheit bieten. Dementsprechend würde die Rückgabepflicht erst dann fällig werden, wenn der Sicherungsfall objektiv nicht mehr eintreten könne, und zwar auch, wenn die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch laufe. Nichts anderes könne für das nunmehr gewählte Sicherungsmittel des Bareinbehalts gelten.

Demnach war die Herausgabe der ursprünglich vereinbarten Bürgschaft erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten fällig.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 28. Mai 2019



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