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Rückflug verpasst: Wer es gänzlich an Eigeninitiative fehlen lässt, verliert im Ernstfall den Schadensersatzanspruch

Wie stark Individualreisen in der Beliebtheit auch steigen - für viele stellen Pauschalurlaube die perfekte Auszeit dar, in der sie ihre Füße mal so richtig hochlegen können. Dass dies jedoch nicht dazu verführen sollte, auch die Hände gänzlich in den Schoß zu legen, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).

Eine Familie verpasste den Rückflug ihrer Pauschalreise. Da weder eine Reiseleitung erreichbar gewesen sei noch Informationen zum Rückflug und insbesondere zum Transfer vom Hotel zum Flughafen stattgefunden hätten, sah die Familie die Schuld beim Veranstalter. Sie machte daher Schadensersatz von etwas über 1.600 EUR geltend. Doch da hatte die Familie ihre Rechnung ohne das AG gemacht.

Das AG wies ganz deutlich darauf hin, dass sich aus der Buchungsbestätigung eindeutig ergeben hatte, wann der Rückflug konkret stattfinden werde. Zudem gab es im Hotel einen Aushang mit den entsprechenden Informationen. Ebenso war die fehlende Erreichbarkeit des Reiseleiters hier unerheblich, da die Familie diesen erst einen Tag nach dem eigentlichen Rückflug gesucht hatte, als dieser natürlich schon weg war.

Hinweis: Auch von Pauschalreisenden darf etwas Eigeninitiative erwartet werden. Bei einem verpassten Rückflug gibt es nämlich keine Entschädigungszahlung, wenn die Flugzeiten sowohl der Buchungsbestätigung als auch einem Informationsblatt der Reiseleitung zu entnehmen sind.


Quelle: AG München, Urt. v. 05.10.2018 - 123 C 9082/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2019)

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