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Nach anerkannter Klageforderung: Reicht der Vermieter zu früh Räumungsklage ein, trägt er die Verfahrenskosten allein

Zwischen Ausspruch einer Kündigung einer Mietwohnung und dem tatsächlichen Beendigungsdatum können mehrere Monate liegen. Ob ein Vermieter bereits im Vorfeld eine Räumungsklage einreichen kann, war im folgenden Fall vom Landgericht Rostock (LG) zu beantworten.

Da ein Vermieter eine vermietete Wohnung gerne für sich selbst nutzen wollte, kündigte er im Januar 2021 unter Angabe eines Eigenbedarfsgrunds den Mietvertrag. Die Mieter reagierten darauf wie folgt: "Sie wissen, wir wissen, dass Sie sich mit dieser Kündigung auf sehr, sehr dünnem Eis bewegen (...)." Anfang März antwortete der Vermieter darauf mit den Worten: "Wenn Sie mir binnen 10 Tagen ab heute eine von Ihnen beiden unterschriebene schriftliche Erklärung geben, in der Sie die Kündigung anerkennen und zusagen, die Wohnung zum 31.1.2022 zu räumen und an mich herauszugeben, werde ich Ihnen einen Umzugskostenbeitrag von 300 EUR bis spätestens zum 15.2.2022 zahlen. Darüber hinaus brauchen Sie die Wohnung nicht zu renovieren, die Übergabe muss nur geräumt und besenrein erfolgen." Darauf antworteten die Mieter nicht mehr. Anfang April 2021 legte der Vermieter daraufhin eine Räumungsklage ein. Die Mieter erkannten die Klageforderung an und erklärten sich zur Räumung bis Ende Januar 2022 bereit. Das Amtsgericht erließ ein Anerkenntnisurteil. Die Kosten für das Verfahren sollte allerdings der Vermieter tragen. Damit war der aber gar nicht einverstanden und legte eine Beschwerde ein - vergeblich.

Denn das LG wandte ein, dass die Mieter die Klage schließlich sofort anerkannt hatten. Zudem hatten sie dem Kläger durch ihr Verhalten zuvor auch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Kündigung - nämlich zwei Wochen vor dem Räumungstermin - muss der Mieter sich nicht zu der Räumung erklären.

Hinweis: Geht es um die Zwangsräumung einer Immobilie, sollten sowohl Vermieter als auch Mieter unbedingt weiteren rechtlichen Rat einholen.


Quelle: LG Rostock, Beschl. v. 18.01.2022 - 1 T 157/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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