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Erst befristet, dann unbefristet: Altersbeschränkung der Versorgungszusage muss auf generellen Beschäftigungsbeginn abstellen

Nichts geht über das sogenannte richtige Timing - das gilt wie in allen Lebenslagen auch im Recht. Im folgenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) waren sich zwar alle Beteiligten über die infrage stehenden Zeitpunkte einig. Welcher Zeitpunkt aber welche Arbeitnehmeransprüche auslöste, war die entscheidende Frage, die hier beantwortet werden musste.

Der klagende Arbeitnehmer wurde befristet eingestellt, als er noch keine 55 Jahre alt war. Als sein Arbeitsverhältnis nach Ende der Befristung in ein unbefristetes umgewandelt wurde, hatte er sein 55. Lebensjahr bereits abgeschlossen. Man ahnt, worum es geht, wenn man sich die Bedingungen seiner Arbeitgeberin zu der von ihr gewährten Versorgungszusage ansieht: Diese Versorgungszusage in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärte jene Arbeitnehmer für versorgungsberechtigt, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünden, sofern sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Keinen Anspruch hätten dagegen befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Somit meinte die Arbeitgeberin nun auch, dass der Arbeitnehmer nicht versorgungsberechtigt sei. Er sei zwar bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht 55 Jahre alt gewesen, aber da sei er ja auch lediglich befristet beschäftigt gewesen. Und unbefristet sei er erst beschäftigt gewesen, als er das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Der Arbeitnehmer meinte dagegen, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Das BAG war auf Seiten des Arbeitnehmers. Es hat die Versorgungszusage so ausgelegt, dass es auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung ankam, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Damit hatte der Arbeitnehmer tatsächlich Ansprüche auf entsprechende Versorgungsleistungen.

Hinweis: Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die Versorgungsordnung musste sich das BAG nicht auseinandersetzen. Auch das wäre eine spannende Antwort gewesen. Denn Arbeitnehmer dürfen aufgrund einer Befristung nicht benachteiligt werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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