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Beschlussfassungen der WEG: Ein Verwalter trägt nur bei eindeutigen Pflichtverstößen die Kosten eines folgenden Rechtsstreits

Wer meint, als Eigentümer einer Wohnung in jedem Fall sorgenfreier zu leben als mieterseitig mit einer Hausverwaltung, irrt. Denn auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) unterliegen verbindlichen Regelungen, an die sich alle halten müssen. Inwieweit ein Versammlungsleiter hierbei in Haftung genommen werden kann, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

In einer Wohnungseigentümerversammlung wurden bauliche Veränderungen sowie eine Sonderumlage für den Brandschutz beschlossen. Da jedoch nicht alle Eigentümer an der Sitzung teilgenommen hatten, klagten eben jene gegen die in ihrer Abwesenheit getroffenen Beschlüsse. Die Kläger gewannen auch die diesbezüglichen Verfahren, woraufhin die WEG vom Verwalter Schadensersatz für die aufgewendeten Kosten des Rechtsstreits verlangte. Doch das Geld kam nicht.

Weitere Hoffnungen auf Erstattung machte der BGH nun den Garaus. Denn ein Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben. Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen müssen. Dann muss er die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen. Vorliegend konnte die WEG jedoch nicht nachweisen, dass der Verwalter sie nicht auf die Risiken der Beschlussfassung hingewiesen habe. Deshalb musste er also auch nicht haften.

Hinweis: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage muss sich auch weiterhin an den Verwaltervertrag und die gesetzlichen Regelungen halten. Im Zweifel aufkommende Fragen klärt der Rechtsbeistand des Vertrauens.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.05.2020 - V ZR 141/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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